Ambulante Hilfen

Wir unterscheiden bei diesem Angebot zwischen begleitetem Umgang, der Erziehungsbeistandschaft sowie der
Sozialpädagogischen Familienhilfe.

Begleiteter Umgang

Kinder und Jugendliche haben nach § 1684 Abs. 1 BGB einen Rechtsanspruch auf den Umgang mit beiden Elternteilen. Der begleitete Umgang richtet sich an Kinder und Jugendliche, die den Umgang mit einem Elternteil oder auch beiden Elternteilen wünschen. Beispielsweise bei Trennung und Scheidung der Eltern oder wenn das Kind oder der Jugendliche in einer stationären betreuten Wohnform lebt, kann dies der Fall sein.

Beim begleiteten Umgang nach § 18 Abs. 3 SGB VIII wird die Kontaktanbahnung zwischen dem Kind oder Jugendlichen und dem Elternteil sowie ihr weiterer persönlicher Umgang mittels einer fachkundigen Begleitperson angeleitet und unterstützt. Ziel ist es, die Eltern für die Belange des Kindes zu sensibilisieren, ihre emotionalen und sozialen Beziehungen zu ihrem Kind zu verstärken und eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen dienende Umgangsform zu finden, die keiner Begleitperson mehr bedarf.

Erziehungsbeistandschaft

Der Erziehungsbeistand nach § 30 SGB VIII bzw. der Betreuungshelfer unterstützt Kinder, Jugendliche und junge Volljährige bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen unter Einbezug ihres sozialen und, wenn möglich, auch familiären Umfeldes. Der Entwicklungsrückstand eines Kindes oder Jugendlichen äußert sich häufig zuerst im schulischen Bereich durch Konzentrationsschwierigkeiten, Leistungsabfall und Verhaltensauffälligkeiten und kann dann zu Selbstwert-, Motivation- und Angststörungen führen, die in sozialer Isolation und Straffälligkeit gipfeln können.

Ziel der angelegten Hilfe ist es, in Zusammenarbeit mit der Schule oder der Ausbildungsstätte die soziale und emotionale Kompetenz und das Selbstwertgefühl des Kindes oder Jugendlichen aufzubauen und zu stärken. Bei älteren Jugendlichen bietet sich eine unterstützende Begleitung in die Verselbständigung an.

Sozialpädagogische Familienhilfe

Die Sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII richtet sich an erziehungshilfebedürftige Familien mit minderjährigen Kindern. Diese Hilfeform arbeitet ressourcen- und lösungsorientiert, das heißt die Möglichkeiten und Stärken der Familie und des Familienverbandes werden aufgezeigt und aktiviert und im Sinne einer optimierten Erziehung genutzt. Eingefahrene Kommunikations- und Verhaltensmuster werden analysiert und nutzbringend zur Bewältigung von Konfliktsituationen umgedeutet. Mit der Stärkung der elterlichen Erziehungskompetenz geht zugleich auch eine Verbesserung der Entwicklungschancen der Kinder einher.